Satzung

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein trägt den Namen „Trucker in Not“ e.V.
2. Sitz des Vereins ist Berlin.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck des Vereins ist die Durchführung der Unfallverhütung, sowie die selbstlose Unterstützung von Berufskraftfahrern, die durch Unfall in Not geraten sind oder zur Überwindung von Unfallfolgen in sonstiger Weise der Hilfe und Förderung bedürfen.

Die Zweckverwirklichung geschieht insbesondere
1. durch finanzielle Unterstützung von Unfallopfern sowie Organisationen und Einrichtungen, die sich um Unfallopfer kümmern.
2. durch Förderung und Hilfe in sonstiger Weise, wie beispielsweise durch die Organisation gemeinsamer Unternehmungen von Unfallopfern.
3. durch Maßnahmen zur Verhütung von LKW-Unfällen, und zwar im Einzelnen durch:
a. Unterstützung von Aktionen zur Verkehrssicherheit, Verkehrsaufklärung und Verkehrserziehung in Form von Publikationen und Veranstaltungen .
b. Unterstützung von Forschungsvorhaben und wissenschaftlichen Veranstaltungen, die die Vermeidung von Unfällen und ihren Folgen zum Ziel haben.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Sie haben Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen.
3. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Institutionen sein. Sie unterstützen den Verein durch regelmäßige finanzielle Zuwendungen. Sie haben ein Anrecht auf Informationen über die Verwendung der Förderbeiträge, besitzen jedoch keine Stimm-, Wahl- oder Antragsrechte.
4. Über die Aufnahme in den Verein wird vom Vorstand aufgrund schriftlichen Aufnahmegesuchs entschieden.
5. Die Mitgliedschaft endet durch
a. Auflösung der Mitgliedskörperschaft,
b. förmliche Ausschließung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluß der Mitgliederversammlung,
c. Austritt. Der Austritt kann nur jeweils zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform; sie ist an keine Frist gebunden.

§ 4 FINANZIERUNG

Der Verein finanziert seine Aufgaben durch freiwillige Beiträge seiner Mitglieder, Fördermitglieder und Spenden. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus der Beitragsordnung in der Anlage zu dieser Satzung.

§ 5 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

§ 7 ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDES

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c. Vorbereitung der Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 8 WAHL UND AMTSDAUER DES VORSTANDES

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 9 SITZUNGEN UND BESCHLÜSSE DES VORSTANDES

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der ab- gegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Wahl oder Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
b. Beschlussfassung über Änderung der Satzung sowie über die Fortsetzung und Auflösung des Vereins;
c. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 11 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand durch Einladung der ordentlichen Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf den Tag der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 12 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 13 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist oh- ne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig, soweit mindestens ein ordentliches Mitglied anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Genehmigung aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen ordentlichen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 DAUER UND AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Die Dauer des Vereins ist unbefristet.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine von der zuständigen Landesfinanzbehörde auf Antrag der Mitgliederversammlung benannte Institution, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige oder mildtätige Zwecke wie der Verein verfolgt. Dieser Vermögensanfall gilt auch für die Fälle der Aufhebung des Vereins (der Körperschaft) und des Wegfalls seines bisherigen Zwecks.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Beschluss der Gründungsversammlung vom 15.12.2015.

Anlage:

Beitragsordnung des Vereins „Trucker in Not“ e.V.

Jahresbeitrag Mitglieder 60,00 €
Jahresbeitrag Fördermitglieder 300,00 €

Die genannten Beiträge können auch monatlich erhoben werden, gelten erstmalig ab dem 1.1.2016.

Beschluss der Gründungsversammlung vom 15.12.2015.